Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand August 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
Diese AGB gelten für Verträge über die mobile Betreuung von Katzen im Haushalt des Halters durch Solinger-Katzen.
Art, Dauer, Anzahl und Zeitraum der Besuche sowie Zusatzleistungen ergeben sich aus dem Betreuungsvertrag bzw. der Buchungsbestätigung.
Die Betreuung erfolgt im vertrauten Zuhause der Katze. Eine Aufnahme der Katze in den Haushalt von Solinger-Katzen ist nicht Vertragsgegenstand.
Individuelle schriftliche Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.
§ 2 Vertragsschluss, Kennenlernen und Buchung
Vor der ersten Betreuung findet grundsätzlich ein persönlicher Kennenlern- und Einweisungstermin statt. Der Halter informiert dabei vollständig über Tiere, Fütterung, Verhalten, Gesundheitszustand, Medikamente, Freigang, Wohnung, Schlüssel, Notfallkontakte und sonstige Besonderheiten.
Eine Betreuung ist erst verbindlich gebucht, wenn der Auftrag von Solinger-Katzen bestätigt wurde. Reservierte Zeiträume werden in der Einsatzplanung freigehalten.
Die Mindestbuchung beträgt zwei Betreuungstage, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
Änderungen des Betreuungszeitraums oder der Besuchsanzahl sind nur nach Absprache und vorhandener Kapazität möglich.
§ 3 Leistungsumfang
Die vereinbarte Betreuung kann insbesondere Füttern, Wasserwechsel, Reinigung der Katzentoiletten, Beschäftigung, Spielen, Zuwendung, Sicht- und Gesundheitskontrolle sowie vereinbarte Medikamentengaben umfassen.
Die Besuchsdauer richtet sich nach dem gebuchten Tarif. Geringfügige zeitliche Verschiebungen innerhalb des Tages sind aufgrund von Verkehr, Notfällen und Tourenplanung möglich, soweit keine medizinisch zwingenden Uhrzeiten vereinbart wurden.
Nebenleistungen wie Post hereinholen, Pflanzen gießen, Mülltonnen bewegen oder vergleichbare kleine Handgriffe werden nur im vereinbarten Umfang übernommen. Sie sind Nebenleistungen der Tierbetreuung und keine umfassende Haus-, Pflanzen- oder Haushaltsbetreuung.
Solinger-Katzen darf geeignete Mitarbeiter oder Vertretungen einsetzen. Ein Anspruch auf Betreuung durch eine bestimmte Person besteht nicht.
§ 4 Pflichten des Halters und Versorgungsvorräte
Der Halter stellt für den gesamten Betreuungszeitraum ausreichend Futter, Katzenstreu, Medikamente, Reinigungsmaterial und sonstige erforderliche Verbrauchsmittel bereit.
Reichen notwendige Vorräte nicht aus, darf Solinger-Katzen erforderliche Produkte in angemessenem Umfang beschaffen. Die Kosten sowie ein dadurch entstehender zusätzlicher Aufwand trägt der Halter.
Der Halter informiert unverzüglich über Erkrankungen, Verletzungen, ansteckende Krankheiten, Parasiten, Verhaltensänderungen, Futterunverträglichkeiten und sonstige betreuungsrelevante Umstände.
Die Wohnung muss gefahrlos zugänglich sein. Gefahrenquellen, defekte Türen/Fenster, Alarmanlagen, weitere Tiere oder Personen mit Zutrittsrechten sind vorab mitzuteilen.
Der Halter benennt nach Möglichkeit eine volljährige Notfallkontaktperson, die während seiner Abwesenheit erreichbar ist.
§ 5 Schlüssel, Zutritt und Sicherheit
Schlüssel oder andere Zugangsmittel werden Solinger-Katzen nur für den vereinbarten Betreuungszeitraum überlassen. Der Halter kann sie beim Kennenlerntermin übergeben oder selbst rechtzeitig vor Betreuungsbeginn bringen.
Eine gesonderte Abholung oder Rückgabe von Schlüsseln durch Solinger-Katzen wird nach der jeweils gültigen Preisliste berechnet.
Solinger-Katzen ist berechtigt, die zur Betreuung erforderlichen Bereiche der Wohnung, des Hauses und Grundstücks zu betreten.
Überlassene Schlüssel werden sorgfältig verwahrt und grundsätzlich nicht mit einer vollständigen Anschrift gekennzeichnet. Die Haftung bei Verlust richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Der Halter sorgt dafür, dass Türen, Fenster, Balkone, Katzenklappen und sonstige Zugänge sicher und funktionsfähig sind.
§ 6 Freigänger
Freigängerkatzen können nach ausdrücklicher Vereinbarung während des Betreuungszeitraums Freigang erhalten.
Der Halter entscheidet, ob und in welchem Umfang Freigang gewährt werden soll, und informiert über Gewohnheiten, Rückkehrzeiten, Katzenklappen und besondere Risiken.
Dem Halter ist bekannt, dass Freigang mit typischen, auch bei sorgfältiger Betreuung nicht vollständig beherrschbaren Risiken verbunden ist, insbesondere Verkehrsunfällen, Verletzungen, Kämpfen, Aufnahme schädlicher Stoffe, Einsperren in fremden Räumen, Weglaufen oder verspäteter Rückkehr.
Kehrt eine Freigängerkatze nicht wie erwartet zurück, informiert Solinger-Katzen den Halter bzw. Notfallkontakt und ergreift angemessene, zumutbare Maßnahmen. Eine dauerhafte Suche außerhalb der gebuchten Betreuungszeit ist nicht geschuldet und kann nach Absprache gesondert berechnet werden.
Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.
§ 7 Medikamente, Insulin und besondere Versorgung
Medikamente, Insulin oder andere vereinbarte medizinisch erforderliche Maßnahmen werden nur nach vorheriger Absprache und auf Grundlage eindeutiger schriftlicher Angaben des Halters durchgeführt.
Der Halter stellt Medikamente in ausreichender Menge, korrekt bezeichnet und mit Dosierung, Zeitpunkt und Art der Verabreichung bereit.
Solinger-Katzen übernimmt keine tierärztliche Diagnose oder Behandlung. Verweigert eine Katze die Medikamentengabe oder lässt sie eine Maßnahme nicht gefahrlos zu, wird der Halter bzw. Notfallkontakt informiert. Das Wohl und die Sicherheit von Tier und Betreuungsperson gehen vor.
Bei Insulin oder zeitkritischen Medikamenten müssen Dosierung, Fütterungsablauf, zulässige Zeitfenster und Vorgehen bei Futterverweigerung oder Auffälligkeiten vorab eindeutig festgelegt werden.
§ 8 Tierarzt und Notfälle
Erkrankt oder verletzt sich eine Katze während der Betreuung oder besteht ein medizinischer Notfall, darf Solinger-Katzen einen Tierarzt oder eine Tierklinik aufsuchen.
Der Halter wird möglichst vorher informiert. Ist weder der Halter noch der Notfallkontakt rechtzeitig erreichbar, darf Solinger-Katzen nach pflichtgemäßem Ermessen medizinisch notwendige Erstmaßnahmen veranlassen.
Die Auswahl des Tierarztes richtet sich nach Dringlichkeit und Erreichbarkeit. Ein Wunsch-Tierarzt wird nach Möglichkeit berücksichtigt.
Tierarzt-, Medikamenten-, Transport- und sonstige Notfallkosten trägt der Halter, soweit Solinger-Katzen den zugrunde liegenden Schaden nicht zu vertreten hat.
§ 9 Kameras, Audioaufnahmen und Überwachung
Vorhandene Kameras, Video-Türklingeln, Innenraumkameras, Mikrofone oder andere Überwachungsgeräte, durch die Betreuungspersonen erfasst werden können, sind Solinger-Katzen vor Betreuungsbeginn vollständig mitzuteilen.
Eine heimliche oder nicht offengelegte Bild- oder Tonüberwachung von Mitarbeitern ist unzulässig. Tonaufzeichnungen bedürfen einer eigenständigen rechtlichen Grundlage.
Werden nicht mitgeteilte Überwachungsgeräte festgestellt, darf Solinger-Katzen die Betreuung bis zur Klärung aussetzen oder bei Unzumutbarkeit aus wichtigem Grund beenden. Das Tierwohl wird bei jeder Entscheidung berücksichtigt.
Zwingende gesetzliche Rechte und Pflichten bleiben unberührt.
§ 10 Preise, Zuschläge und Zahlungsbedingungen
Es gelten die bei Vertragsschluss bzw. Buchungsbestätigung vereinbarten Preise. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich Verbraucherpreise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Die Vergütung richtet sich nach Besuchsdauer, Anzahl der Besuche, Fahrkosten und vereinbarten Zusatzleistungen. Wochenend- und Feiertagszuschläge werden entsprechend der gültigen Preisliste berechnet.
Die Rechnung ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt zu zahlen, sofern kein abweichendes Zahlungsziel angegeben ist.
Erfolgt innerhalb des Zahlungsziels kein vollständiger Zahlungseingang, gerät der Halter nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Verzug. Ab dem 7. Kalendertag nach Ablauf des Zahlungsziels können Mahngebühren, gesetzliche Verzugszinsen und weitere erstattungsfähige Verzugskosten berechnet werden.
Bleibt eine Forderung trotz Mahnung unbezahlt, kann Solinger-Katzen ein Inkassounternehmen mit der Einziehung beauftragen. Erstattungsfähige Inkassokosten trägt der Halter nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
Bei offenen fälligen Forderungen kann Solinger-Katzen weitere, noch nicht begonnene Betreuungen bis zum vollständigen Zahlungseingang aussetzen, soweit dadurch das Tierwohl nicht gefährdet wird. Bereits laufende Betreuungen werden nicht ohne eine zumutbare Sicherstellung der Versorgung abgebrochen.
§ 11 Stornierung gebuchter Betreuungen
Die nachfolgenden Stornoregelungen betreffen die vertragliche Absage einer gebuchten Betreuung und lassen ein gegebenenfalls bestehendes gesetzliches Widerrufsrecht unberührt.
Bei einer Stornierung werden – soweit rechtlich zulässig und vorbehaltlich des Nachweises eines geringeren Schadens – folgende Anteile des vereinbarten Betreuungspreises berechnet:
- 28 oder mehr Kalendertage vor Betreuungsbeginn: keine Stornogebühr
- 14 bis 27 Kalendertage vor Betreuungsbeginn: 25 %
- 7 bis 13 Kalendertage vor Betreuungsbeginn: 50 %
- 48 Stunden bis 6 Kalendertage vor Betreuungsbeginn: 75 %
- weniger als 48 Stunden vor Betreuungsbeginn oder Nichtantritt ohne Absage: 100 %
Ersparte Aufwendungen und eine anderweitige Belegung des freigewordenen Zeitraums werden angemessen berücksichtigt. Dem Halter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Eine Verkürzung einer bereits begonnenen Betreuung gilt für die entfallenden Besuche als Stornierung nach den vorstehenden Regeln, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
§ 12 Widerrufsrecht und vorzeitiger Leistungsbeginn
Soweit dem Halter als Verbraucher aufgrund der Art des Vertragsschlusses ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, beträgt die Widerrufsfrist grundsätzlich 14 Tage ab Vertragsschluss. Zwingende gesetzliche Widerrufsrechte werden nicht ausgeschlossen.
Soll die Betreuung innerhalb der Widerrufsfrist beginnen, erfolgt dies nur auf ausdrückliches Verlangen des Halters. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist dieses Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
Bei einem wirksamen Widerruf nach gewünschtem vorzeitigem Leistungsbeginn kann für bis zum Widerruf bereits erbrachte Leistungen Wertersatz nach den gesetzlichen Voraussetzungen geschuldet sein.
Bei vollständiger Erbringung einer Dienstleistung kann das Widerrufsrecht unter den gesetzlichen Voraussetzungen erlöschen, wenn der Verbraucher dem vorzeitigen Beginn ausdrücklich zugestimmt und seine Kenntnis vom möglichen Erlöschen bestätigt hat.
Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung einschließlich Muster-Widerrufsformular ist dem Verbraucher, soweit gesetzlich erforderlich, gesondert zur Verfügung zu stellen.
§ 13 Haftung und typische Risiken
Solinger-Katzen haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, soweit gesetzlich zulässig.
Tiere können trotz sorgfältiger Betreuung unvorhersehbar reagieren. Typische Risiken wie Kratzen, Beißen, Erbrechen, Unsauberkeit, Beschädigung eigener Gegenstände, Verstecken oder Futterverweigerung können nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Der Halter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die seine Tiere verursachen.
Für bereits vorhandene Schäden oder Mängel in Wohnung, Einrichtung, Türen, Fenstern, Katzenklappen oder technischen Anlagen haftet Solinger-Katzen nicht, soweit diese nicht von Solinger-Katzen verursacht wurden.
§ 14 Reinigung, Ausscheidungen und außergewöhnlicher Aufwand
Die übliche Reinigung der Katzentoiletten sowie die Beseitigung kleiner, im Rahmen der Betreuung auftretender Verschmutzungen ist Bestandteil der vereinbarten Betreuung.
Außergewöhnliche Verschmutzungen, wiederholtes Erbrechen, Durchfall, großflächige Verunreinigungen oder sonstiger erheblicher Zusatzaufwand können nach vorheriger Information bzw. bei Dringlichkeit nachträglich als zusätzlicher Zeitaufwand berechnet werden.
Solinger-Katzen übernimmt keine professionelle Gebäudereinigung, Schädlingsbekämpfung oder Desinfektion.
§ 15 Ausfall, Vertretung und höhere Gewalt
Bei Krankheit oder Verhinderung der vorgesehenen Betreuungsperson darf Solinger-Katzen eine geeignete Vertretung einsetzen.
Ist eine Leistungserbringung aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, extremer Wetterlage, Unfall oder anderer nicht zu vertretender Umstände unmöglich oder unzumutbar, wird der Halter unverzüglich informiert und gemeinsam eine tierwohlgerechte Lösung angestrebt.
Bereits gezahlte Entgelte für endgültig nicht erbrachte Leistungen werden nach den gesetzlichen Vorschriften behandelt.
§ 16 Datenschutz und Kommunikation
Personenbezogene Daten werden nach DSGVO, BDSG und den sonstigen anwendbaren Datenschutzvorschriften verarbeitet, insbesondere zur Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung, Kommunikation, Rechnungsstellung und Erfüllung gesetzlicher Pflichten.
Kommunikation kann per E-Mail, Telefon oder nach Vereinbarung über Messenger-Dienste erfolgen. Der Halter achtet bei der Übermittlung sensibler Informationen auf einen angemessenen Kommunikationsweg.
Fotos oder Videos der betreuten Katzen können dem Halter zur Betreuungsdokumentation zugesandt werden. Eine Veröffentlichung zu Werbe- oder Social-Media-Zwecken erfolgt nur bei entsprechender Rechtsgrundlage bzw. erforderlicher Einwilligung.
Ergänzend gilt die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung von Solinger-Katzen.
§ 17 Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt; an ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften.
Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten die gesetzlichen Vorschriften. Änderungen und Nebenabreden sollen aus Nachweisgründen in Textform erfolgen.